Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 52 Freistellung
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.07.2010 – 6 P 11/09Teilnahmerecht der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats in der PersonalversammlungZitiert von 3
- VG Aachen, 16.06.2025 – 15 K 1571/24.PVB
- BVerwG, 26.01.2023 – 1 WB 45/22 · Neubildung einer ReferenzgruppeZitiert von 8
- BVerwG, 29.08.2024 – 1 WB 2/24fiktive Versetzung eines Personalratsmitglieds; Referenzgruppenmodell; Erweiterung des Kreises der Referenzpersonen
- BVerwG, 26.01.2023 – 1 WB 41/21Unbegründeter Antrag eines freigestellten Soldaten auf eine fiktive Versetzung auf einen förderlichen DienstpostenZitiert von 8
- BVerwG, 20.11.2012 – 6 PB 14/12Teilnahme an der Personalversammlung; Dienststellenzugehörigkeit; Beschäftigte der Bundesagentur; Zuweisung von Tätigkeiten beim Job-CenterZitiert von 24
Zuletzt entschieden
35 Entscheidungen zu § 52 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/52#abs-1 (1) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/52#abs-2 (2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/52#abs-3 (3) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/52#abs-4 (4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.